RStV

Rundfunkstaatsvertrag

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

Vom 31.8.1991

Zuletzt geändert am 5.2.2019

§ 45a

Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle

(1) 1Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

(2) 1Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 2Die §§ 7 a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.