(1) 1Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
(2) 1Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 2Die §§ 7 a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.