Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
Vom 31.8.1991
Zuletzt geändert am 5.2.2019
Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios können vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht.