§ 52
Plattformen
(1)
1Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen Übertragungskapazitäten.
Mit Ausnahme der §§ 52 a und 52 f gelten sie nicht für Anbieter von
1.
Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2.
Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3.
drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
4.
drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20000 Nutzern.
3Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2)
Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20 a Abs. 1 und 2 genügt.
(3)
1Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten
1.
Angaben entsprechend § 20 a Abs. 1 und 2 und
2.
die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52 a bis 52 d entsprochen werden soll.