IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982 (BGBl. I S. 2071)

Neugefasst am 27.6.1994 (BGBl. I S. 1537)

Zuletzt geändert am 12.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 234)

Erster Teil
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Teil
Auslieferung an das Ausland
§ 2Grundsatz
Dritter Teil
Durchlieferung
§ 43Zulässigkeit der Durchlieferung
Vierter Teil
Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 48Grundsatz
Fünfter Teil
Sonstige Rechtshilfe
§ 59Zulässigkeit der Rechtshilfe
Sechster Teil
Ausgehende Ersuchen
§ 68Rücklieferung
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 73Grenze der Rechtshilfe
Abschnitt 2
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77cAnwendungsbereich
Achter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 78Vorrang des Achten Teils
Abschnitt 2
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Abschnitt 3
Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83fDurchlieferung
Abschnitt 4
Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83hSpezialität
Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84Grundsatz
Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Abschnitt 2
Geldsanktionen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 86Vorrang
Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen
§ 87Grundsatz
Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen
§ 87pGrundsatz
Abschnitt 3
Einziehung
§ 88Grundsatz
Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90aGrundsatz
Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90lBewilligung der Vollstreckung und Überwachung
Abschnitt 5
Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90oGrundsatz
Zehnter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 91Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2
Europäische Ermittlungsanordnung
§ 91aGrundsatz
Elfter Teil
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96aGrundsatz
Zwölfter Teil
Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten
§ 97aAnwendungsbereich
Dreizehnter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
§ 98Vorrang des Dreizehnten Teils
Vierzehnter Teil
Schlussvorschriften
§ 100Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

§ 16

Vorläufige Auslieferungshaft

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn

1. eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2. ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.

(2) 1 Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. 2 Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.

§ 17

Auslieferungshaftbefehl

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

1. der Verfolgte,
2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4. das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

§ 18

Fahndungsmaßnahmen

1 Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. 2 Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. 3 Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. 4 Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.

§ 19

Vorläufige Festnahme

1 Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. 2 Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

§ 20

Bekanntgabe

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) 1 Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. 2 Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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