Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom
23.12.1982
Neugefasst am
27.6.1994
Zuletzt geändert am
12.7.2024
§ 5
Gegenseitigkeit
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.