Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom
23.12.1982
Neugefasst am
27.6.1994
Zuletzt geändert am
12.7.2024
§ 32
Entscheidung über die Zulässigkeit
1Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen.
2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht.
3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.