IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 32

Entscheidung über die Zulässigkeit

1Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. 2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. 3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.