Vom 23.12.1982
Neugefasst am 27.6.1994
Zuletzt geändert am 12.7.2024
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) 1Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. 2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.