IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 18

Fahndungsmaßnahmen

1Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. 2Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. 3Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. 4Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.