Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom
23.12.1982
Neugefasst am
27.6.1994
Zuletzt geändert am
12.7.2024
§ 50
Sachliche Zuständigkeit
1Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht.
2Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.