IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 90r

Bewilligungshindernisse

Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur abgelehnt werden, wenn

1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern,
3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b die Überwachung der zu überwachenden Person im Einzelfall in einem anderen Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.