Elfter Teil
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a
Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.