IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 88f

Aufteilung der Erträge

1Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über 10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. 2Dies gilt nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde.