IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 85d

Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

1Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. 2Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.