Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom
23.12.1982
Neugefasst am
27.6.1994
Zuletzt geändert am
12.7.2024
§ 83d
Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.