IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23.12.1982

Neugefasst am 27.6.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 12

Bewilligung der Auslieferung

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.