Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom
23.12.1982
Neugefasst am
27.6.1994
Zuletzt geändert am
12.7.2024
§ 76
Gegenseitigkeitszusicherung
1Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
2§ 74 Abs. 1 gilt entsprechend.