HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1[Istkaufmann]
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
§ 17
Vierter Abschnitt
Handelsbücher
§§ 38–47b(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 104aBußgeldvorschrift
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108Gestaltungsfreiheit
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138Auflösungsgründe
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238Buchführungspflicht
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266Gliederung der Bilanz
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275Gliederung
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279–283(weggefallen)
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289Inhalt des Lageberichts
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290Pflicht zur Aufstellung
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297Inhalt
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308Einheitliche Bewertung
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310Anteilmäßige Konsolidierung
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311Definition. Befreiung
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315Inhalt des Konzernlageberichts
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316Pflicht zur Prüfung
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325Offenlegung
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
Sechster Unterabschnitt
Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Unrichtige Darstellung
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340eBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340hWährungsumrechnung
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340iPflicht zur Aufstellung
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 340l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340mStrafvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 341
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341bBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341iAufstellung, Fristen
Sechster Titel
Prüfung
§ 341k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341mStrafvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341qAnwendungsbereich
Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341xBußgeldvorschriften
Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342gEinzubeziehende Unternehmen
Vierter Titel
Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Fünfter Titel
Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342oBußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342qPrivates Rechnungslegungsgremium
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft
§ 383
Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407Frachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut
§ 451Umzugsvertrag
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft
§ 453Speditionsvertrag
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467Lagervertrag
Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476Reeder
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498Haftungsgrund
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527Reisefrachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553Schiffsmietvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557Zeitchartervertrag
Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570Schadensersatzpflicht
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596Gesicherte Forderungen
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605Einjährige Verjährungsfrist
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 341u

Gliederung des Zahlungsberichts

(1) 1 Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern. 2 Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen geleistet hat. 3 Die Bezeichnung der staatlichen Stelle muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. 4 Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stelle zu verwenden und zusätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher Region des Staates die Stelle ansässig ist. 5 Die Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

(2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapitalgesellschaft folgende Angaben zu machen:

1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und
2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:

1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,
2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und
3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen, die an diese staatliche Stelle in Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.

(4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforderlich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.

§ 341v

Konzernzahlungsbericht; Befreiung

(1) 1 Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q, die Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. 2 Mutterunternehmen sind auch dann in der mineralgewinnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.

(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet, wenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf den Konzernabschluss angewandten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1 Unternehmen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach Absatz 3 einzubeziehen. 2 Ein Unternehmen braucht nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es

1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde,
2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde und die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.

(5) 1 Auf den Konzernzahlungsbericht sind die §§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. 2 Im Konzernzahlungsbericht sind konsolidierte Angaben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu machen, die von den einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sind. 3 Das Mutterunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen.

§ 341w

Offenlegung

(1) 1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 2 Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.

(3) § 325 Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft

1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder
2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

§ 341y

Ordnungsgeldvorschriften

(1) 1 Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q oder eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. 2 Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen. 2 Die Aufforderung ist zu begründen. 3 Gibt die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 341q fällt. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des § 341v Absatz 1 ist.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 342

Anwendungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder
3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder
b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.

(2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die

1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,
a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder
b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×