HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1[Istkaufmann]
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
§ 17
Vierter Abschnitt
Handelsbücher
§§ 38–47b(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 104aBußgeldvorschrift
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108Gestaltungsfreiheit
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138Auflösungsgründe
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238Buchführungspflicht
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266Gliederung der Bilanz
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275Gliederung
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279–283(weggefallen)
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289Inhalt des Lageberichts
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290Pflicht zur Aufstellung
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297Inhalt
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308Einheitliche Bewertung
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310Anteilmäßige Konsolidierung
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311Definition. Befreiung
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315Inhalt des Konzernlageberichts
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316Pflicht zur Prüfung
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325Offenlegung
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
Sechster Unterabschnitt
Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Unrichtige Darstellung
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340eBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340hWährungsumrechnung
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340iPflicht zur Aufstellung
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 340l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340mStrafvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 341
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341bBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341iAufstellung, Fristen
Sechster Titel
Prüfung
§ 341k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341mStrafvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341qAnwendungsbereich
Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341xBußgeldvorschriften
Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342gEinzubeziehende Unternehmen
Vierter Titel
Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Fünfter Titel
Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342oBußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342qPrivates Rechnungslegungsgremium
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft
§ 383
Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407Frachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut
§ 451Umzugsvertrag
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft
§ 453Speditionsvertrag
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467Lagervertrag
Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476Reeder
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498Haftungsgrund
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527Reisefrachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553Schiffsmietvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557Zeitchartervertrag
Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570Schadensersatzpflicht
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596Gesicherte Forderungen
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605Einjährige Verjährungsfrist
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 466

Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
2 Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

Sechster Abschnitt
Lagergeschäft

§ 467

Lagervertrag

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. 2 Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 468

Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) 1 Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. 2 Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.

(2) 1 Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1

1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
2 Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.

(3) 1 Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
2 § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§ 469

Sammellagerung

(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.

(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.

(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.

§ 470

Empfang des Gutes

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.

§ 471

Erhaltung des Gutes

(1) 1 Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. 2 Er ist jedoch berechtigt und im Falle der Sammellagerung auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

(2) 1 Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder Schäden des Lagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Scheins unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. 2 Kann der Lagerhalter innerhalb angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. 3 Er kann insbesondere das Gut gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

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