HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1[Istkaufmann]
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
§ 17
Vierter Abschnitt
Handelsbücher
§§ 38–47b(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 104aBußgeldvorschrift
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108Gestaltungsfreiheit
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138Auflösungsgründe
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238Buchführungspflicht
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266Gliederung der Bilanz
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275Gliederung
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279–283(weggefallen)
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289Inhalt des Lageberichts
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290Pflicht zur Aufstellung
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297Inhalt
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308Einheitliche Bewertung
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310Anteilmäßige Konsolidierung
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311Definition. Befreiung
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315Inhalt des Konzernlageberichts
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316Pflicht zur Prüfung
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325Offenlegung
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
Sechster Unterabschnitt
Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Unrichtige Darstellung
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340eBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340hWährungsumrechnung
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340iPflicht zur Aufstellung
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 340l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340mStrafvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 341
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341bBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341iAufstellung, Fristen
Sechster Titel
Prüfung
§ 341k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341mStrafvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341qAnwendungsbereich
Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341xBußgeldvorschriften
Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342gEinzubeziehende Unternehmen
Vierter Titel
Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Fünfter Titel
Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342oBußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342qPrivates Rechnungslegungsgremium
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft
§ 383
Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407Frachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut
§ 451Umzugsvertrag
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft
§ 453Speditionsvertrag
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467Lagervertrag
Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476Reeder
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498Haftungsgrund
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527Reisefrachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553Schiffsmietvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557Zeitchartervertrag
Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570Schadensersatzpflicht
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596Gesicherte Forderungen
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605Einjährige Verjährungsfrist
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 90

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

§ 90a

(1) 1 Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. 2 Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. 3 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.

§ 91

(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.

(2) 1 Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. 2 Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

§ 91a

(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.

§ 92

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) 1 In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. 2 § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§ 92a

(1) 1 Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. 2 Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. 2 In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

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