HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 114

Nichtigkeitsklage

1Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.