HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1[Istkaufmann]
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
§ 17
Vierter Abschnitt
Handelsbücher
§§ 38–47b(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 104aBußgeldvorschrift
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108Gestaltungsfreiheit
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138Auflösungsgründe
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238Buchführungspflicht
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266Gliederung der Bilanz
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275Gliederung
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279–283(weggefallen)
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289Inhalt des Lageberichts
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290Pflicht zur Aufstellung
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297Inhalt
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308Einheitliche Bewertung
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310Anteilmäßige Konsolidierung
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311Definition. Befreiung
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315Inhalt des Konzernlageberichts
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316Pflicht zur Prüfung
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325Offenlegung
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
Sechster Unterabschnitt
Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Unrichtige Darstellung
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340eBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340hWährungsumrechnung
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340iPflicht zur Aufstellung
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 340l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340mStrafvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 341
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341bBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341iAufstellung, Fristen
Sechster Titel
Prüfung
§ 341k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341mStrafvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341qAnwendungsbereich
Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341xBußgeldvorschriften
Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342gEinzubeziehende Unternehmen
Vierter Titel
Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Fünfter Titel
Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342oBußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342qPrivates Rechnungslegungsgremium
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft
§ 383
Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407Frachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut
§ 451Umzugsvertrag
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft
§ 453Speditionsvertrag
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467Lagervertrag
Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476Reeder
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498Haftungsgrund
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527Reisefrachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553Schiffsmietvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557Zeitchartervertrag
Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570Schadensersatzpflicht
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596Gesicherte Forderungen
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605Einjährige Verjährungsfrist
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 508

Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

(1) 1 Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. 2 Gleiches gilt, wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend gemacht werden.

(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 509

Ausführender Verfrachter

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.

(2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.

(3) Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.

(4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.

(5) Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.

§ 510

Schadensanzeige

(1) 1 Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. 2 Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) 1 Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. 2 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

§ 511

Verlustvermutung

(1) 1 Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber 30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 60 Tage beträgt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzuliefern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert werden darf.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird.

(3) 1 Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. 2 Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Verfrachter über das Gut frei verfügen.

§ 512

Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt werden, dass

1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorgesehenen Beträge begrenzt ist.

Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente

§ 513

Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

(1) 1 Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. 2 Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) 1 Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. 2 Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

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