HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 361

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.