HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Erstes Buch
Handelsstand
Erster Abschnitt
Kaufleute
§ 1[Istkaufmann]
Zweiter Abschnitt
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8Handelsregister
Dritter Abschnitt
Handelsfirma
§ 17
Vierter Abschnitt
Handelsbücher
§§ 38–47b(weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Prokura und Handlungsvollmacht
§ 48
Sechster Abschnitt
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 59
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
§ 84
Achter Abschnitt
Handelsmakler
§ 93
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 104aBußgeldvorschrift
Zweites Buch
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108Gestaltungsfreiheit
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 123Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Vierter Titel
Ausscheiden eines Gesellschafters
§ 130Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Fünfter Titel
Auflösung der Gesellschaft
§ 138Auflösungsgründe
Sechster Titel
Liquidation der Gesellschaft
§ 143Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Kommanditgesellschaft
§ 161
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
§ 230
Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Erster Unterabschnitt
Buchführung. Inventar
§ 238Buchführungspflicht
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 242Pflicht zur Aufstellung
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
§ 246Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 252Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Dritter Unterabschnitt
Aufbewahrung und Vorlage
§ 257Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zweiter Titel
Bilanz
§ 266Gliederung der Bilanz
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275Gliederung
Vierter Titel
(weggefallen)
§§ 279–283(weggefallen)
Sechster Titel
Lagebericht
§ 289Inhalt des Lageberichts
Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 290Pflicht zur Aufstellung
Dritter Titel
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
§ 297Inhalt
Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 308Einheitliche Bewertung
Sechster Titel
Anteilmäßige Konsolidierung
§ 310Anteilmäßige Konsolidierung
Siebenter Titel
Assoziierte Unternehmen
§ 311Definition. Befreiung
Neunter Titel
Konzernlagebericht
§ 315Inhalt des Konzernlageberichts
Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 315e
Dritter Unterabschnitt
Prüfung
§ 316Pflicht zur Prüfung
Vierter Unterabschnitt
Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 325Offenlegung
Fünfter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
§ 330
Sechster Unterabschnitt
Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder
Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 331Unrichtige Darstellung
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
§ 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 340
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
§ 340aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 340eBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Währungsumrechnung
§ 340hWährungsumrechnung
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
§ 340iPflicht zur Aufstellung
Sechster Titel
Prüfung
§ 340k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 340l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 340mStrafvorschriften
Zweiter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Erster Titel
Anwendungsbereich
§ 341
Zweiter Titel
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 341aAnzuwendende Vorschriften
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
§ 341bBewertung von Vermögensgegenständen
Vierter Titel
Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 341eAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze
Fünfter Titel
Konzernabschluß, Konzernlagebericht
§ 341iAufstellung, Fristen
Sechster Titel
Prüfung
§ 341k
Siebenter Titel
Offenlegung
§ 341l
Achter Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341mStrafvorschriften
Dritter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 341qAnwendungsbereich
Zweiter Titel
Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
§ 341sPflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
Dritter Titel
Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
§ 341xBußgeldvorschriften
Vierter Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
Erster Titel
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 342Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
§ 342bUnverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
§ 342gEinzubeziehende Unternehmen
Vierter Titel
Offenlegung und Veröffentlichung
§ 342mOffenlegung im Unternehmensregister
Fünfter Titel
Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
§ 342oBußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt
Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
§ 342qPrivates Rechnungslegungsgremium
Viertes Buch
Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 343
Zweiter Abschnitt
Handelskauf
§ 373
Dritter Abschnitt
Kommissionsgeschäft
§ 383
Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 407Frachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Beförderung von Umzugsgut
§ 451Umzugsvertrag
Dritter Unterabschnitt
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Speditionsgeschäft
§ 453Speditionsvertrag
Sechster Abschnitt
Lagergeschäft
§ 467Lagervertrag
Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476Reeder
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 498Haftungsgrund
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527Reisefrachtvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553Schiffsmietvertrag
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557Zeitchartervertrag
Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570Schadensersatzpflicht
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596Gesicherte Forderungen
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605Einjährige Verjährungsfrist
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 319b

Netzwerk

(1) 1 Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. 2 Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. 3 Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.

(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

§ 320

Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Lagebericht und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. 2 Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. 3 Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch die für Zwecke der Offenlegung nach den Vorgaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses und die nach diesen Vorgaben erstellte Wiedergabe des Lageberichts vorzulegen.

(2) 1 Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. 2 Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses. 3 Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) 1 Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte, die gesonderten nichtfinanziellen Berichte und, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen vorzulegen. 2 Der Abschlußprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. 3 Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben dem Abschlussprüfer auch die für Zwecke der Offenlegung nach den Vorgaben des § 328 Absatz 1 erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die nach diesen Vorgaben erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts vorzulegen.

(4) Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind. 2 Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 und den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen.

§ 321

Prüfungsbericht

(1) 1 Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. 2 Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. 3 Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) 1 Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. 2 In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. 3 Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 4 Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. 5 Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. 6 Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) 1 In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. 2 Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) 1 Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. 2 Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) 1 Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 2 Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. 3 Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

§ 321a

Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

(1) 1 Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschafter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu nehmen, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte Berichterstattung beziehen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat.

(2) 1 Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesellschaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu, wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des Anspruchs zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen. 2 Dem Abschlussprüfer ist die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.

(3) 1 Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. 2 § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im Übrigen unberührt. 3 Unbeschadet des Satzes 1 sind die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Verschwiegenheit über den Inhalt der von ihnen eingesehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.

§ 322

Bestätigungsvermerk

(1) 1 Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. 2 Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. 3 In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. 4 Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) 1 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
2 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. 3 Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. 4 Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) 1 In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 2 Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) 1 Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2 Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3 Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. 4 Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) 1 Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 2 Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) 1 Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. 2 Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2. vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3. Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) 1 Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. 2 Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3 Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. 4 Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

§ 323

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

(1) 1 Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. 2 Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 3 Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4 Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) 1 Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:

1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
2 Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. 3 Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. 4 Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. 5 Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.

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