HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 57

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.