HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 562

Unterrichtungspflichten

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.