HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Dritter Titel
Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342g

Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2. in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.