HGB

Handelsgesetzbuch

Vom 10.5.1897

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 497

Rang mehrerer Pfandrechte

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.