FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953 (BGBl. I S. 591)

Neugefasst am 16.3.1976 (BGBl. I S. 546)

Zuletzt geändert am 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

Erster Teil
Grundlagen der Flurbereinigung
§ 1
Zweiter Teil
Die Beteiligten und ihre Rechte
Erster Abschnitt
Die einzelnen Beteiligten
§ 10
Zweiter Abschnitt
Die Teilnehmergemeinschaft
§ 16
Dritter Abschnitt
Verband der Teilnehmergemeinschaften
§ 26a
Vierter Abschnitt
Wertermittlungsverfahren
§ 27
Fünfter Abschnitt
Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
§ 34
Dritter Teil
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
§ 37
Erster Abschnitt
Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
§ 39
Zweiter Abschnitt
Grundsätze für die Abfindung
§ 44
Dritter Abschnitt
Flurbereinigungsplan
§ 56
Vierter Abschnitt
Ausführung des Flurbereinigungsplanes
§ 61
Fünfter Abschnitt
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 65
Sechster Abschnitt
Wahrung der Rechte Dritter
§ 68
Siebenter Abschnitt
Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 79
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Waldgrundstücke
§ 84
Zweiter Abschnitt
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
§ 86
Dritter Abschnitt
Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
§ 87
Fünfter Teil
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 91
Sechster Teil
Freiwilliger Landtausch
§ 103a
Siebenter Teil
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103j
Achter Teil
Kosten
§ 104
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 109
Zehnter Teil
Rechtsbehelfsverfahren
§ 138
Elfter Teil
Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
§ 149
Zwölfter Teil
Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
§ 151
Dreizehnter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 154

§ 107

(1) 1 Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. 2 Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich erwachsenen Kosten fest. 3 Sie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.

(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat.

§ 108

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 109

1 Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer. 2 In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu beteiligen ist.

§ 110

1 Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. 2 Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.

§ 111

(1) 1 Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. 2 Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.

(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.

§ 112

1 Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 2 Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.

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