Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.