FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

Zweiter Abschnitt
Die Teilnehmergemeinschaft

§ 16

1Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. 2Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.