Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
1Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. 2Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.