FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 130

(1) 1Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. 2In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.