Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
1Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. 2Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.