FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 103h

1Die Schlußfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. 2Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.