FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 103k

Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.