FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 95

1Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. 2In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. 3Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. 4Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.