Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
1Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. 2Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.