Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.