Vom 14.7.1953
Neugefasst am 16.3.1976
Zuletzt geändert am 19.12.2008
1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. 2Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. 3Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.