FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 100

1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. 2Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. 3Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.