FlurbG

Flurbereinigungsgesetz

Vom 14.7.1953

Neugefasst am 16.3.1976

Zuletzt geändert am 19.12.2008

§ 24

1Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. 2Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.