EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967

Zuletzt geändert am 5.4.2019

Anlage 9

(zu § 22) Einschränkung der Fahrzeugmaße



    1.
  • Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:
      1.1
    • den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,
    • 1.2
    • der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,
    • 1.3
    • den senkrechten Ausschlägen,
    • 1.4
    • der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,
    • 1.5
    • der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und
    • 1.6
    • der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.
  • 2.
  • Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:







l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m