Maße in Millimetern |
* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann | Unterer Teil der Bezugslinie Siehe Bilder 2 und 3 |
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).
l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m
Maße in Millimetern |