EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967

Zuletzt geändert am 5.4.2019

§ 16

Fernmeldeanlagen

(1)

Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen
oder
von Zügen mit mehr als 60 km/h
befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
    1.
  • Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
    2.
  • Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
      a)
    • Reisezüge oder
    • b)
    • Züge mit mehr als 60 km/h
    verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.