EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563)

Zuletzt geändert am 5.4.2019 (BGBl. I S. 479)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärungen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18Einteilung, Begriffserklärungen
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34Begriff, Art und Länge der Züge
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47Betriebsbeamte
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§§ 55–61(weggefallen)

Anlage 3

(zu § 9) Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung



1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,

1.2 Schwingung des Stromabnehmers,

1.3 Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,

1.4 Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),

1.5 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,

1.6 Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigen werden.

1.7 Mindestabstand von der Oberleitung

Nennspannung
kV
Abstand
mm
Wechselstrom15150(100)
Wechselstrom25220(150)
Gleichstrom1,535(25)
Gleichstrom350(35)



2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)

Arbeitshöhe des Stromabnehmers
mm
Verschiebung
mm
6500170
5000110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)

Radius
m
Ausladung
mm
SpurweiteSpurweite
≤ 1445 mm≤ 1470 mm
10043
12039
15034
20030
2501528
3001326
4001124
5001023
600922
800821
1000820
2000619
3000618
ₒₒ518


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)

Arbeitshöhe des
Stromabnehmers
Verschiebung
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm
66100130150160
mmmm
6500031587685
5000023445764


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.



2.4 Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)

Arbeitshöhe des
Stromabnehmers
Verschiebung
bei nicht festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
mmmm
6500999532
6000928729
5500858027
5000797325

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

3 Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante

Nennspannung
kV
Höhe
mm
Wechselstrom154950
Wechselstrom255020
Gleichstrom1,54850
Gleichstrom34865

Die Werte in Klammern dürfen nur bei vorübergehender Annäherung des Stromabnehmers an ortsfeste Bauteile angewendet werden.Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

Anlage 4

(zu § 10) Gleisabstand



1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von
km/h
160140120100807060504030
mm
21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,50
16003,543,50
13003,583,533,50
11003,613,563,51
9503,593,53
8503,613,553,50
7003,593,53
6003,623,553,50
5003,593,52
4503,613,543,50
4003,553,523,50
3003,613,563,523,50
2503,603,553,513,50
2253,633,583,563,50
2003,713,663,623,62
1803,803,743,693,68

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

3,53
1,50
· ( ua - ui ) [mm]


3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

Radius
m
Vergrößerung
mm
2500
22555
200120
180180
170215
150305
120700
1001100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Anlage 5

(zu § 11)



Maße in Millimetern



Bild 1
Andreaskreuz





    1.
  • Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen.
  • 2.
  • Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen.
  • 3.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß “~ 1 000' zulässig.


Bild 2
Lichtzeichen



Farbfolge GELB-ROT


    1.
  • Wenn Lichtzeichen nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten sollen, sind sie in Pfeilform auszuführen. An Fußwegen dürfen die Lichtzeichen mit Fußgänger-Symbolen versehen werden.
  • 2.
  • Zusätzlich zu den Lichtzeichen dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
  • 3.
  • Bei mehrgleisigen Strecken sind Lichtzeichen nur in Verbindung mit Halbschranken oder Schranken zu verwenden.
  • 4.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Bei Lichtzeichen für Fußwege darf auf das Andreaskreuz verzichtet werden.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1


Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke







    1.
  • Die Schrankenbäume müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
  • 2.
  • Die Schraffen sind senkrecht auszuführen; sie dürfen bis zur Erneuerung schräg sein.
  • 3.
  • Halbschranken sperren nur die Zufahrt auf den Bahnübergang; ihre Länge ist so zu bemessen, daß der Straßenverkehrsteilnehmer ungehindert den Bahnübergang räumen kann.

Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2



Bild 4
Rotes Blinklicht







    1.
  • Zusätzlich zum Blinklicht dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
  • 2.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß “~ 2650” abgewichen werden.
  • 3.
  • Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.
  • 4.
  • Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze kann gemäß § 11 Abs. 3 verzichtet werden.
  • 5.
  • An mehrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge mit schachem Verkehr durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift “2 Züge” und Wecker oder andere hörbare Zeichen gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1



Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke







Siehe Erläuterungen zu den Bildern 1, 3 und 4

Anlage 6

(zu § 21) Räder und Radsätze



BezeichnungMeßkreisdurchmesser
der Räder
MindestmaßHöchstmaß
Spurmaß (SR)> 8401 4101 426
- - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - -- - - - - - - - - -
840 bis 3301 4151 426
Abstand der inneren> 8401 3571 363
Stirnfläche (AR)840 bis 3301 3591 363
Radreifen-/Radkranzbreite (BR)≥ 330130133150140
Spurkranzdicke (Sd)> 840202233
840 bis 33027,533
Spurkranzhöhe (Sh)> 7602636
760 bis 3303238
Dicke des Radreifens
in Meßkreisebene (Rd)
≥ 3302535-
Spurkranzflankenmaß (qR)≥ 3306,5-










Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1395 mmNennmaß 1360 mm133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollenFahrzeuge im grenzüberschreitenden VerkehrReisezugwagen im grenzüberschreitenden VerkehrMaß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung

Anlage 7

(zu § 22)



Maße in Millimetern


Bezugslinie G 1

für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden

Bild 1







Unterer Teil der Bezugslinie
siehe Bilder 2 und 3


Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)







Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen





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