EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563)

Zuletzt geändert am 5.4.2019 (BGBl. I S. 479)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärungen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18Einteilung, Begriffserklärungen
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34Begriff, Art und Länge der Züge
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47Betriebsbeamte
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§§ 55–61(weggefallen)

§ 20

(weggefallen)

§ 21

Räder und Radsätze

(1) 1 Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. 2 Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) 1 Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. 2 Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.

(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).

(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4.500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge – über die nicht eingedrückten Puffer gemessen – mindestens 45 : 100 betragen.

(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3.000 mm betragen.

§ 22

Begrenzung der Fahrzeuge

(1) 1 Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 8. 2 Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) angewendet werden.

(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.

(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschränken.

(4) 1 Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. 2 Stromabnehmer in Arbeitsstellung müssen

1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.

(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.

(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.

(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.

(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen.

§ 23

Bremsen

(1) 1 Die Fahrzeuge – ausgenommen Kleinlokomotiven – müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. 2 Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammenarbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. 3 Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt das Ausrüsten mit Bremsleitung.

(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.

(3) 1 Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. 2 Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. 3 Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst.

(4) 1 Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst feststellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben. 2 Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.

(5) Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.

§ 24

Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.

(2) 1 Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. 2 Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.

(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.

§ 25

Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden

(1) 1 Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. 2 Die dafür erforderlichen Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. 3 Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindern.

(2) 1 Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. 2 Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge ausgeschlossen sind.

(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entfernt sein.

(4) 1 An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. 2 An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. 3 Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.

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