EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563)

Zuletzt geändert am 5.4.2019 (BGBl. I S. 479)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärungen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18Einteilung, Begriffserklärungen
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34Begriff, Art und Länge der Züge
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47Betriebsbeamte
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§§ 55–61(weggefallen)

§ 66

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.

(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft

1. (nicht wiedergegeben)
2. (nicht wiedergegeben)
3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1234).
Die Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.

Anlage 1

(zu § 9)



Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr







Die Maße beziehen sich auf die
Verbindungslinie der Schienen-
oberkanten (SO) in Sollage;
die Mittellinie steht senkrecht
auf der Verbindungslinie.
Unterer Teil der Grenzlinie
siehe Bild 2


Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

_____________________________

    1)
  • Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
  • 2)
  • Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
  • 3)
  • Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

    große
    Grenzlinie
    kleine
    Grenzlinie
    Radius (r)250 mₒₒ
    Überhöhung (u)160 mm50 mm
    Überhöhungsfehlbetrag (uf)150 mm50 mm
    Spurbreite (l)1470 mm1445 mm
    Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000 m2000 m
    Hebungsreserve50 mm50 mm
    Schienenabnutzung10 mm10 mm
    Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
    Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600 mm5600 mm
    Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150 mm150 mm
  • 4)
  • Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.


Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

StromartNenn-
spannung
Mindest-
höhe
Halbe Mindestbreite b
im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO

Abschrägung
der Ecken
a≤ 5300über 5300
bis 5500
über 5500
bis 5900
über 5900
bis 6500
cd
kVmm
Wechsel-1552001430144014701510300400
strom2553401500151015401580335447
Gleich-bis 1,550001315132513551395250350
strom350301330134013701410250350


Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m



BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße
des
Regellichtraums
des
Regellichtraums
an der Bogen-
innenseite
an der Bogen-
außenseite
bei
Oberleitung
mmm
250000
225253010
200506520
190658025
1808010030
15013517050
12033536580
100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie


Maße in Millimeter

    a)
  • bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen



  • b)
  • bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten





a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Anlage 2

(zu § 9) Ermittlung der Grenzlinie



1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.

1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

    a)
  • Gleislageunregelmäßigkeiten,
  • b)
  • Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
  • c)
  • dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Ausladung (zu 1.2)

2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr

Radius
m
Ausladung
mm
SpurweiteSpurweite
≤ 1445 mm≤ 1470 mm
2502033
3001830
4001427
5001325
6001124
8001022
1000921
2000720
3000619
ₒₒ518


2.1.2 bei Radien unter 250 m



Radius
m
Ausladung
mm
BogeninnenseiteBogenaußenseite
2255560
2008595
19095110
180110130
170130145
150165195
120365395
100560600

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

Höhe der
Bezugslinie
Verschiebung
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm
5075100130150160
mmmm
46800285690112123
383502345728998
353002141658189
1170059151820
≤ 400000000


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)


Verschiebung
Höhe der
Bezugslinie
bei nicht festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
ababab
mmmm
468011014010613778116
383591114851106293
353084104781005784
1170374021251419
≤ 40030316623

a: Auf der Bogeninnenseite
b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um

    a)
  • den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
  • b)
  • die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,


3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um

    a)
  • den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
  • b)
  • die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.


Zu 3.1 und 3.2:
Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

50 000
ra
[mm]
ra = Ausrundungsradius in m


4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4

Anlage 3

(zu § 9) Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung



1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,

1.2 Schwingung des Stromabnehmers,

1.3 Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,

1.4 Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),

1.5 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,

1.6 Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigen werden.

1.7 Mindestabstand von der Oberleitung

Nennspannung
kV
Abstand
mm
Wechselstrom15150(100)
Wechselstrom25220(150)
Gleichstrom1,535(25)
Gleichstrom350(35)



2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)

Arbeitshöhe des Stromabnehmers
mm
Verschiebung
mm
6500170
5000110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)

Radius
m
Ausladung
mm
SpurweiteSpurweite
≤ 1445 mm≤ 1470 mm
10043
12039
15034
20030
2501528
3001326
4001124
5001023
600922
800821
1000820
2000619
3000618
ₒₒ518


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)

Arbeitshöhe des
Stromabnehmers
Verschiebung
bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag
mm
66100130150160
mmmm
6500031587685
5000023445764


Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.



2.4 Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)

Arbeitshöhe des
Stromabnehmers
Verschiebung
bei nicht festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem
Gleis
bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
mmmm
6500999532
6000928729
5500858027
5000797325

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

3 Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante

Nennspannung
kV
Höhe
mm
Wechselstrom154950
Wechselstrom255020
Gleichstrom1,54850
Gleichstrom34865

Die Werte in Klammern dürfen nur bei vorübergehender Annäherung des Stromabnehmers an ortsfeste Bauteile angewendet werden.Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

Anlage 4

(zu § 10) Gleisabstand



1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von
km/h
160140120100807060504030
mm
21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,50
16003,543,50
13003,583,533,50
11003,613,563,51
9503,593,53
8503,613,553,50
7003,593,53
6003,623,553,50
5003,593,52
4503,613,543,50
4003,553,523,50
3003,613,563,523,50
2503,603,553,513,50
2253,633,583,563,50
2003,713,663,623,62
1803,803,743,693,68

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

3,53
1,50
· ( ua - ui ) [mm]


3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

Radius
m
Vergrößerung
mm
2500
22555
200120
180180
170215
150305
120700
1001100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Anlage 5

(zu § 11)



Maße in Millimetern



Bild 1
Andreaskreuz





    1.
  • Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen.
  • 2.
  • Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen.
  • 3.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß “~ 1 000' zulässig.


Bild 2
Lichtzeichen



Farbfolge GELB-ROT


    1.
  • Wenn Lichtzeichen nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten sollen, sind sie in Pfeilform auszuführen. An Fußwegen dürfen die Lichtzeichen mit Fußgänger-Symbolen versehen werden.
  • 2.
  • Zusätzlich zu den Lichtzeichen dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
  • 3.
  • Bei mehrgleisigen Strecken sind Lichtzeichen nur in Verbindung mit Halbschranken oder Schranken zu verwenden.
  • 4.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Bei Lichtzeichen für Fußwege darf auf das Andreaskreuz verzichtet werden.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1


Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke







    1.
  • Die Schrankenbäume müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
  • 2.
  • Die Schraffen sind senkrecht auszuführen; sie dürfen bis zur Erneuerung schräg sein.
  • 3.
  • Halbschranken sperren nur die Zufahrt auf den Bahnübergang; ihre Länge ist so zu bemessen, daß der Straßenverkehrsteilnehmer ungehindert den Bahnübergang räumen kann.

Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2



Bild 4
Rotes Blinklicht







    1.
  • Zusätzlich zum Blinklicht dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.
  • 2.
  • In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß “~ 2650” abgewichen werden.
  • 3.
  • Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.
  • 4.
  • Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze kann gemäß § 11 Abs. 3 verzichtet werden.
  • 5.
  • An mehrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge mit schachem Verkehr durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift “2 Züge” und Wecker oder andere hörbare Zeichen gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.
Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1



Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke







Siehe Erläuterungen zu den Bildern 1, 3 und 4

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