EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 37

Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung

1Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. 2Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).