(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; |
1.470 mm in Nebengleisen; |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien | Spurweite |
m | mm |
unter 175 bis 150 | 1.435 |
unter 150 bis 125 | 1.440 |
unter 125 bis 100 | 1.445 |
(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
300 m | 180 m |
betragen.
(2) 1 Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. 2 Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) 1 In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). 2 Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
1:400. | 1:300. |