EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563)

Zuletzt geändert am 5.4.2019 (BGBl. I S. 479)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärungen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18Einteilung, Begriffserklärungen
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34Begriff, Art und Länge der Züge
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47Betriebsbeamte
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§§ 55–61(weggefallen)

§ 64

Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen

Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 64a

Eisenbahnbedienstete

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.

§ 64b

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1. (weggefallen)
2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder
5. bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

§ 65

Übergangsregelung

1 Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. 2 Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.

§ 66

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.

(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft

1. (nicht wiedergegeben)
2. (nicht wiedergegeben)
3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1234).
Die Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.

Anlage 1

(zu § 9)



Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr







Die Maße beziehen sich auf die
Verbindungslinie der Schienen-
oberkanten (SO) in Sollage;
die Mittellinie steht senkrecht
auf der Verbindungslinie.
Unterer Teil der Grenzlinie
siehe Bild 2


Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

_____________________________

    1)
  • Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
  • 2)
  • Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
  • 3)
  • Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

    große
    Grenzlinie
    kleine
    Grenzlinie
    Radius (r)250 mₒₒ
    Überhöhung (u)160 mm50 mm
    Überhöhungsfehlbetrag (uf)150 mm50 mm
    Spurbreite (l)1470 mm1445 mm
    Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)2000 m2000 m
    Hebungsreserve50 mm50 mm
    Schienenabnutzung10 mm10 mm
    Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
    Arbeitshöhe der Stromabnehmer5600 mm5600 mm
    Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)150 mm150 mm
  • 4)
  • Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.


Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

StromartNenn-
spannung
Mindest-
höhe
Halbe Mindestbreite b
im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO

Abschrägung
der Ecken
a≤ 5300über 5300
bis 5500
über 5500
bis 5900
über 5900
bis 6500
cd
kVmm
Wechsel-1552001430144014701510300400
strom2553401500151015401580335447
Gleich-bis 1,550001315132513551395250350
strom350301330134013701410250350


Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m



BogenradiusErforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße
des
Regellichtraums
des
Regellichtraums
an der Bogen-
innenseite
an der Bogen-
außenseite
bei
Oberleitung
mmm
250000
225253010
200506520
190658025
1808010030
15013517050
12033536580
100530570110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie


Maße in Millimeter

    a)
  • bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen



  • b)
  • bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten





a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

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