EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563)

Zuletzt geändert am 5.4.2019 (BGBl. I S. 479)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4Begriffserklärungen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18Einteilung, Begriffserklärungen
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34Begriff, Art und Länge der Züge
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47Betriebsbeamte
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§§ 55–61(weggefallen)

§ 39

Zugfolge

(1) 1 Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge durch Zugmeldestellen, die stets auch Zugfolgestellen sind, geregelt. 2 Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. 3 Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen.

(2)

Bei Zugleitbetrieb wird der Zuglauf über Zuglaufmeldestellen geregelt. Für den Zuglauf ist der Zugleiter verantwortlich.

(3) 1 Züge dürfen auf Bahnen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur nächsten Ausweichstelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein. 2 Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen oder Gleissperrungen,

ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei Zugleitbetrieb, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder durch technische Einrichtungen gewährleistet ist.

(4) 1 Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werden, wenn sein Fahrweg frei ist. 2 Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein. 3

Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die Fahrwegprüfung für den nächsten Zug - ohne Meldung an den Zugleiter - übertragen werden.

(5) An Haltsignalen dürfen Züge nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

(7) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug mit der Anweisung zu vorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleis nicht zu erwarten ist.

(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen oder schriftlich bekanntzugeben.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind abzuriegeln, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) 1 Regelfahrzeuge, die nicht in Zügen befördert werden, und Nebenfahrzeuge dürfen nur mit Wissen der benachbarten Zugmeldestellen,

bei Zugleitbetrieb mit Zustimmung des Zugleiters,

auf die freie Strecke gelassen werden. 2 Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

§ 40

Fahrgeschwindigkeit

(1) 1 Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2. der Art und Länge der Züge (§ 34),
3. den Bremsverhältnissen (§ 35),
4. den Streckenverhältnissen,
5. den betrieblichen Verhältnissen
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse

250 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;
100 km/h,
wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist;

2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse

120 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;
80 km/h;
abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist;

3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.

(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn

1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
3. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.

(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,

über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h.

(5) 1 Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. 2 Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.

(6) 1 Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. 2 Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.

(7) 1 In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen

v = Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
v = Geschwindigkeit in km/h
r = Bogenradius in m
u = Überhöhung in mm.
u(tief)f = Überhöhungsfehlbetrag in mm
Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.

(8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

§ 41

(weggefallen)

§ 42

Rangieren, Hemmschuhe

(1) Rangierbewegungen, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefährden können, dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) 1 Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. 2 Läßt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zugleiters einzuholen. 3

Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Rangieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel hinaus gestattet, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

§ 43

Sichern stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.

(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.

§ 44

(weggefallen)

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