BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975 (BGBl. I S. 1573)

Zuletzt geändert am 16.4.2021 (BGBl. I S. 822)

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
2. Abschnitt
Vorschriften über den Betrieb
1. Titel
Betriebsleitung
§ 3Pflichten des Unternehmers
2. Titel
Fahrdienst
§ 7Grundregel
3. Titel
Fahrgäste, Beförderungspflicht
§ 12(weggefallen)
3. Abschnitt
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel
Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16Anzuwendende Vorschriften
2. Titel
Obusse und Kraftomnibusse
§ 20Beschriftung
3. Titel
Taxen und Mietwagen
§ 25Türen, Alarmanlage und Trennwand
4. Abschnitt
Sondervorschriften
1. Titel
Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 32Haltestellen
2. Titel
Taxenverkehr
§ 37Beförderungsentgelte
3. Titel
Mietwagenverkehr
§ 40Beförderungsentgelte
5. Abschnitt
Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
§ 41Hauptuntersuchungen
6. Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 43Ausnahmen

Anlage 3

(§ 27 Abs. 1)


Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
Breite150 mm
Höhe70 mm
Schrifthöhe50 mm
Strichstärke6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander5 mm
Farbe der Schriftschwarz
Farbe des Untergrundsgelb


(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

Anlage 3a

(zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen

Breite150 mm
Höhe70 mm
Schrifthöhe50 mm
Strichstärke6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern
voneinander

5 mm
Farbe der Schriftweiß
Farbe des Untergrundsblau
(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

Anlage 3b

(zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre



Breite150 mm
Höhe70 mm
Schrifthöhe50 mm
Strichstärke6 mm
Waagerechter Abstand der Ziffern
voneinander

5 mm
Farbe der Schriftweiß
Farbe des Untergrundsgrün
(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

Anlage 4

(§ 33 Abs. 4)


Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes (siehe Skizze)

Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild600 mm,
mindestens jedoch400 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild35 mm
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandungschwarz
Farbe des UntergrundsOrange


Die Farbe des Bilduntergrunds ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 'Reflexorange'. Die Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 'Verkehrsschwarz'. Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.
(Inhalt: nicht darstellbares Schulbus-Schild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1587)

Anlage 5

(§ 34 Satz 2)


Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2)


(Inhalt: nicht darstellbares Sinnbild, Fundstelle: BGBl I 1977, 601)
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandungschwarz
Farbe des Untergrundsweiß.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×