BOKraft

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 21.6.1975

Zuletzt geändert am 16.4.2021

§ 17

Zulässige Fahrzeuge

Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.